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BGB § 1587 Auszugleichende Versorgungsanrechte

BGB § 1587 Auszugleichende Versorgungsanrechte

[ Auszug: (1) Zwischen den geschiedenen Ehegatten findet ein Versorgungsausgleich statt, soweit für sie oder einen von ihnen in der Ehezeit Anwartschaften oder Aussicht ... ]